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Software · Handel

Software lizenzieren: Lizenzmodelle und Fallstricke für KMU

Stand:

Eine Softwarelizenz ist ein vertraglich eingeräumtes Nutzungsrecht an einem geschützten Programm. Nach § 31 Urheberrechtsgesetz kann der Urheber einem anderen erlauben, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Das Recht kann einfach oder ausschließlich sein. Es kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden. Was Sie mit Software tun dürfen, steht deshalb zuerst im Lizenzvertrag, innerhalb zwingender gesetzlicher Grenzen (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html; Stand: Oktober 2026).

Worauf sollten Sie im Angebot oder Vertrag achten?

  • Welche Nutzungsarten, Nutzerzahlen und welche Laufzeit deckt die Lizenz ab?
  • Schränkt der Vertrag Fehlerberichtigung oder Bearbeitung ein, die § 69d Abs. 1 sonst erlauben würde?
  • Bei Gebrauchtsoftware: Wird die ganze Lizenz übertragen, und ist die Kopie des Vorbesitzers unbrauchbar gemacht?
  • Bei Cloud-Diensten: Gibt es einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung und Angaben zu Subunternehmern?
  • Hat der Cloud-Anbieter ein C5-Testat?
  • Ist die Software mit Lizenz im Bestandsverzeichnis erfasst?

Welche Handlungen brauchen die Zustimmung des Herstellers?

Grundsätzlich braucht jede Kopie, Änderung oder Weitergabe einer Software die Zustimmung des Rechtsinhabers. § 69c Urheberrechtsgesetz gibt ihm das ausschließliche Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung. Dazu kommen Übersetzung, Bearbeitung und Umarbeitung sowie die Verbreitung einschließlich der Vermietung. Auch die öffentliche Zugänglichmachung gehört dazu. Ausnahmen davon regeln die §§ 69d und 69e (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__69c.html; Stand: Oktober 2026).

Was dürfen Sie auch ohne ausdrückliche Erlaubnis?

Für die bestimmungsgemäße Benutzung einschließlich Fehlerberichtigung brauchen Sie keine Zustimmung. So regelt es § 69d Abs. 1 Urheberrechtsgesetz für Vervielfältigung und Bearbeitung. Diese Ausnahme gilt aber nur, „soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen“. Eine Sicherungskopie darf nach § 69d Abs. 2 nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die künftige Benutzung erforderlich ist. Nach § 69d Abs. 3 dürfen Berechtigte das Programm beobachten, untersuchen und testen. Das gilt, soweit sie dabei nur laden, anzeigen, ablaufen lassen, übertragen oder speichern, wozu sie ohnehin berechtigt sind (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__69d.html; Stand: Oktober 2026).

Für Schnittstellen zu eigenen Programmen erlaubt § 69e Urheberrechtsgesetz unter engen Bedingungen auch das Dekompilieren. Das Vervielfältigen oder Übersetzen des Codes muss unerlässlich sein, um die Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms herzustellen. Die nötigen Informationen dürfen noch nicht ohne Weiteres zugänglich sein. Die Handlungen müssen sich auf die dafür notwendigen Programmteile beschränken. Die gewonnenen Informationen dürfen nur für die Interoperabilität verwendet werden (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__69e.html; Stand: Oktober 2026).

Vertragsklauseln gegen diese Mindestrechte sind nichtig. Das bestimmt § 69g Abs. 2 Urheberrechtsgesetz für Klauseln, die § 69d Abs. 2, 3, 5 oder 7 oder § 69e widersprechen. Nicht genannt ist dort § 69d Abs. 1. Die Fehlerberichtigung kann ein Vertrag also näher regeln (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__69g.html; Stand: Oktober 2026).

Darf gebrauchte Software weiterverkauft werden?

Ja, ein mit Zustimmung des Rechtsinhabers in der EU verkauftes Exemplar darf weiterverkauft werden. Nach § 69c Nr. 3 Urheberrechtsgesetz erschöpft sich dann das Verbreitungsrecht an diesem Vervielfältigungsstück. Das gilt bei Veräußerung in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum. Das Vermietrecht bleibt ausgenommen (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__69c.html; Stand: Oktober 2026).

Auch heruntergeladene Software darf weiterverkauft werden, wenn sie gegen Entgelt unbefristet lizenziert wurde. So entschied der Gerichtshof der Europäischen Union am 3. Juli 2012 in der Rechtssache C-128/11 (UsedSoft/Oracle). Ein Weiterverkaufsverbot im Lizenzvertrag ändert daran nichts. Der Ersterwerber darf eine Lizenz für mehr Nutzer als benötigt aber nicht aufspalten und teilweise weiterverkaufen. Beim Weiterverkauf muss er seine eigene Kopie unbrauchbar machen (Quelle: curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-07/cp120094de.pdf; Stand: Oktober 2026).

Was ändert sich bei Software als Cloud-Abo?

Bei Cloud-Software mit personenbezogenen Daten brauchen Sie einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. So sieht es die Datenschutzkonferenz in ihrem Kurzpapier Nr. 13 zu Art. 28 DSGVO, wenn der Anbieter die Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet. Der Vertrag kann schriftlich oder in elektronischem Format geschlossen werden. Subunternehmer des Anbieters brauchen Ihre vorherige Genehmigung. Das Kurzpapier trägt den Stand 17.12.2018 (Quelle: datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_13.pdf; Stand: Oktober 2026).

Ein C5-Testat ist eine sinnvolle Frage an jeden Cloud-Anbieter. Der Kriterienkatalog C5 des BSI legt Mindestanforderungen an sicheres Cloud Computing fest. Er bietet Cloud-Kunden laut BSI Orientierung bei der Auswahl eines Anbieters. Nach Kenntnis des BSI gibt es mehr als hundert C5-Testate, auch für mittelständische und kleinere Anbieter (Quelle: bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Informationen-und-Empfehlungen/Empfehlungen-nach-Angriffszielen/Cloud-Computing/Kriterienkatalog-C5/kriterienkatalog-c5_node.html; Stand: Oktober 2026).

Gelten die Verbraucherregeln für digitale Produkte auch für Firmen?

Die Verbraucherregeln für digitale Produkte gelten für Firmen in der Regel nicht. Nach § 327 Abs. 1 BGB betreffen diese Sondervorschriften nur Verbraucherverträge. Sie betreffen die Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines Preises. Kauft ein Unternehmen Software für den Betrieb, gelten der Vertrag und die allgemeinen Regeln (Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__327.html; Stand: Oktober 2026).

Zwischen Kaufleuten müssen Sie gelieferte Ware zeitnah prüfen. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gilt die Rügepflicht nach § 377 HGB. Der Käufer muss die Ware unverzüglich nach Ablieferung untersuchen, soweit das im ordnungsmäßigen Geschäftsgang tunlich ist. Mängel muss er unverzüglich anzeigen. Sonst gilt die Ware als genehmigt, außer der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar (Quelle: gesetze-im-internet.de/hgb/__377.html; Stand: Oktober 2026).

Wie behalten Sie den Überblick über Ihre Lizenzen?

Ein Bestandsverzeichnis zeigt, welche Software unter welcher Lizenz wo läuft. Das empfiehlt das BSI im Baustein APP.6 „Allgemeine Software“, Edition 2023 (APP.6.A9). Software soll nur mit Lizenzen laufen, die zum Einsatzzweck und zu den Vertragsbedingungen passen. Die Lizenz soll den ganzen Nutzungszeitraum abdecken. Beschafft werden soll nur aus vertrauenswürdigen Quellen, möglichst mit Wartungszusage für Sicherheitsupdates (APP.6.A3) (Quelle: bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Grundschutz/IT-GS-Kompendium_Einzel_PDFs_2023/06_APP_Anwendungen/APP_6_Allgemeine_Software_Edition_2023.pdf; Stand: Oktober 2026).

Wo bekommen Unternehmen in OWL neutrale Informationen?

Die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld bündelt Informationen zur Digitalisierung auf einer Seite. Dort finden sich Themen wie Künstliche Intelligenz, IT-Sicherheit und Förderprogramme. Die IHK nennt dort einen Ansprechpartner im Referat Innovation, Technologie. Für einen konkreten Lizenzvertrag bleibt die Rechtsberatung im Einzelfall zuständig (Quelle: ihk.de/ostwestfalen/beratung-und-service/digitalisierung; Stand: Oktober 2026).

Wer Individualsoftware braucht, findet die Vertragsfragen unter Individualsoftware und Software-Dienstleister. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen dieser Seite (12)

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