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Internet · Service-Provider

Internetanbieter und Hosting für Firmen: Glasfaser, Rechenzentrum, Datenschutz

Stand:

Internetanschluss und Hosting folgen unterschiedlichen Regeln. Für den Anschluss gilt das Telekommunikationsgesetz (TKG). Sein Kundenschutz gilt nach § 71 Abs. 3 TKG teilweise auch für Kleinst- und kleine Unternehmen, außer sie haben ausdrücklich verzichtet. Für Hosting und Cloud mit personenbezogenen Daten ist regelmäßig ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO nötig. Stand: Oktober 2026. (Quellen: gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__71.html und datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_13.pdf)

Welche Kundenrechte aus dem TKG haben kleine Unternehmen?

Kleine Unternehmen dürfen grundsätzlich höchstens 24 Monate an einen Anschlussvertrag gebunden werden. Das folgt aus § 56 Abs. 1 TKG, den § 71 Abs. 3 TKG auf Kleinst- und kleine Unternehmen erstreckt. Der Anbieter muss zudem einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten. Ein ausdrücklich erklärter Verzicht hebt diesen Schutz auf. Achten Sie deshalb auf solche Klauseln in Geschäftskundentarifen. Stand: Oktober 2026. (Quellen: gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__71.html und gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__56.html)

Nach der Mindestlaufzeit ist ein Telekommunikationsvertrag monatlich kündbar. § 56 Abs. 3 TKG erlaubt dem Endnutzer dann jederzeit eine Kündigung mit einem Monat Frist. Das gilt, wenn sich der Vertrag stillschweigend verlängert hat. Der Anbieter muss vorher auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinweisen. Die Regel spricht vom „Endnutzer“, nicht nur vom Verbraucher. Stand: Oktober 2026. (Quelle: gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__56.html)

Bei einer Störung können kleine Unternehmen eine kostenlose Entstörung verlangen. Das regelt § 58 TKG, den § 71 Abs. 3 auf sie erstreckt. Ist die Störung nach zwei Kalendertagen nicht behoben, gibt es für jeden Tag des vollständigen Ausfalls eine Entschädigung. Am dritten und vierten Tag sind es 5 Euro oder 10 Prozent des Monatsentgelts. Ab dem fünften Tag sind es 10 Euro oder 20 Prozent, jeweils der höhere Betrag. Keine Entschädigung gibt es unter anderem bei selbst verschuldeter Störung oder höherer Gewalt. Stand: Oktober 2026. (Quellen: gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__58.html und gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__71.html)

Das TKG-Minderungsrecht bei zu langsamem Internet gilt dem Wortlaut nach nur für Verbraucher. § 57 Abs. 4 TKG gibt dieses Recht dem Wortlaut nach dem Verbraucher. § 71 Abs. 3 TKG nennt § 57 nicht unter den Vorschriften für kleine Unternehmen. Für Firmen zählt deshalb, was der Vertrag zu Bandbreite, Verfügbarkeit und Entstörzeiten festlegt. Stand: Oktober 2026. (Quellen: gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__57.html und gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__71.html)

Wie messen Sie, ob die vereinbarte Bandbreite ankommt?

Die Bandbreite messen Sie mit der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur. Ihre Desktop-App ermittelt die tatsächliche Datenübertragungsrate des Anschlusses. Sie vergleicht sie mit der vertraglich vereinbarten Rate. So lässt sich eine nicht vertragskonforme Leistung nachweisen. Für Mobilfunk gibt es die App Mobilfunk-Check. Stand: Oktober 2026. (Quelle: breitbandmessung.de)

Wie prüfen Sie, ob Glasfaser an Ihrem Standort verfügbar ist?

Die Versorgung zeigt das Gigabit-Grundbuch des Bundes. Es ist das zentrale Portal für Informationen zur Breitbandversorgung in Festnetz und Mobilfunk. Es bündelt bestehende Geoinformationssysteme und bietet Karten und Statistiken zum Download. Stand: Oktober 2026. (Quelle: gigabitgrundbuch.bund.de/GIGA/DE/_Home/start.html)

Ausbau und Förderung von Glasfaser behandelt Glasfaser und Gigabit in OWL.

Was muss ein Hosting- oder Cloud-Vertrag regeln?

Hosting und Cloud mit personenbezogenen Daten können regelmäßig Auftragsverarbeitung sein. Das ordnet das Kurzpapier Nr. 13 der Datenschutzkonferenz so ein. Als Beispiele nennt es Cloud-Computing ohne inhaltlichen Datenzugriff des Betreibers. Dazu zählen auch ausgelagerte E-Mail-Verwaltung und Backup-Speicherung. Subunternehmer darf der Anbieter nur mit Ihrer vorherigen Genehmigung einsetzen. Stand: Oktober 2026. (Quelle: datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_13.pdf)

Den Sicherheitsstand eines Cloud-Anbieters zeigt ein C5-Prüfbericht. Der Kriterienkatalog C5 des BSI beschreibt Mindestanforderungen an die Sicherheit von Cloud-Diensten. Wirtschaftsprüfer testieren ihre Erfüllung. Das BSI empfiehlt Kunden, den Bericht zunächst und dann jährlich anzufordern. Verbleibende Restrisiken trägt laut BSI der Kunde. Stand: Oktober 2026. (Quelle: bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Informationen-und-Empfehlungen/Empfehlungen-nach-Angriffszielen/Cloud-Computing/Kriterienkatalog-C5/kriterienkatalog-c5_node.html)

Das Vertragsende sollte schon bei Vertragsschluss geregelt sein. Der BSI-Baustein OPS.2.3 verlangt festzulegen, wie Informationen, Daten und Hardware zurückgegeben werden. Danach sollen die Zugriffsrechte des Anbieters aufgehoben sein. Stand: Oktober 2026. (Quelle: bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Grundschutz/IT-GS-Kompendium_Einzel_PDFs_2023/04_OPS_Betrieb/OPS_2_3_Nutzung_von_Outsourcing_Edition_2023.pdf)

E-Mail-Adressen des Internetanbieters bleiben nach Vertragsende nur begrenzt erreichbar. § 56 Abs. 5 TKG sichert Zugriff und Weiterleitung für einen angemessenen Zeitraum. Geschäftliche Adressen laufen deshalb besser unter einer eigenen Domain. Stand: Oktober 2026. (Quelle: gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__56.html)

Dürfen Daten in einem US-Rechenzentrum liegen?

Ja, wenn der US-Anbieter unter dem EU-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert ist oder eine andere Grundlage besteht. Den Angemessenheitsbeschluss hat die EU-Kommission am 10. Juli 2023 angenommen. Für zertifizierte Organisationen sind laut LDI NRW keine weiteren Übermittlungsinstrumente nötig. Die Zertifizierung ist vorab zu prüfen. Das U.S. Department of Commerce veröffentlicht die Liste. Stand: Oktober 2026. (Quelle: ldi.nrw.de/angemessenheitsbeschluss-fuer-die-usa)

Ist Ihr Hosting-Anbieter selbst von NIS-2 erfasst?

Cloud- und Rechenzentrumsanbieter können selbst unter NIS-2 fallen. § 30 Abs. 3 BSI-Gesetz nennt Cloud-Computing-Dienstleister, Rechenzentrumsdienste, Content Delivery Networks und Managed Service Provider ausdrücklich. Für sie legt ein Durchführungsrechtsakt der EU-Kommission die technischen Anforderungen vorrangig fest. Das gilt, soweit sie wichtige oder besonders wichtige Einrichtungen sind. Fragen Sie Ihren Anbieter nach seiner Einstufung und seinen Nachweisen. Stand: Oktober 2026. (Quelle: gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__30.html)

Worauf sollten Sie im Angebot oder Vertrag achten?

  • Kein Verzicht auf den TKG-Kundenschutz für kleine Unternehmen (§ 71 Abs. 3 TKG).
  • Anfängliche Laufzeit höchstens 24 Monate, Angebot mit zwölf Monaten verlangt.
  • Zugesicherte Bandbreite, Verfügbarkeit und Entstörzeiten im Vertrag.
  • AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO für Hosting, Cloud, E-Mail und Backup.
  • Aktueller C5-Prüfbericht oder vergleichbarer Nachweis des Cloud-Anbieters.
  • Rückgabe der Daten und Entzug der Zugriffe bei Vertragsende geregelt.
  • Bei US-Anbietern: Zertifizierung unter dem Data Privacy Framework geprüft.
  • Geschäftliche E-Mail unter eigener Domain.

Wer hilft neutral weiter?

Datenschutzaufsicht für Firmen in NRW ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI NRW). Sie überwacht die Privatwirtschaft und berät nach eigener Darstellung auch private Stellen. Stand: Oktober 2026. (Quelle: ldi.nrw.de/ueber-uns/unsere-aufgaben)

Vor einem Anbieterwechsel hilft DIGITAL.SICHER.NRW mit einer kostenfreien Beratung. Das Kompetenzzentrum berät Betriebe in NRW zur digitalen Sicherheit, etwa zu Backups und Updates. Stand: Oktober 2026. (Quelle: digital-sicher.nrw/sprechstunde/erstberatung)

Website und Pflichtangaben behandelt Unternehmenswebsite, die Rechtsgrundlagen IT-Recht für kleine Unternehmen.

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