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Internet · Programmierung und Design

Unternehmenswebsite: Pflichtangaben, Barrierefreiheit, Agenturwahl

Stand:

Eine geschäftsmäßige Firmenwebsite braucht Impressum, Datenschutzhinweise und für viele Cookies eine Einwilligung. Grundlagen sind § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), Art. 13 DSGVO und § 25 TDDDG. Wer über die Website Verbraucherverträge anbahnt, prüft zusätzlich das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Stand: Oktober 2026. (Quellen: gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html, datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_10.pdf, gesetze-im-internet.de/ttdsg/__25.html und gesetze-im-internet.de/bfsg/__1.html)

Welche Angaben gehören ins Impressum?

Ins Impressum gehören vor allem Name, Anschrift und eine E-Mail-Adresse. § 5 Abs. 1 DDG gilt für geschäftsmäßige, in der Regel entgeltliche digitale Dienste. Juristische Personen nennen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte. Eingetragene Unternehmen nennen Register und Registernummer. Eine vorhandene Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer ist anzugeben. Bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten kommt die Aufsichtsbehörde dazu. Die Angaben müssen leicht erkennbar und ständig verfügbar sein. Stand: Oktober 2026. (Quelle: gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html)

Was muss in die Datenschutzerklärung?

Die Datenschutzerklärung nennt Verantwortlichen, Zwecke, Rechtsgrundlagen und Betroffenenrechte. Das erläutert das Kurzpapier Nr. 10 der Datenschutzkonferenz zu Art. 13 DSGVO. Weiter gehören Kontaktdaten eines vorhandenen Datenschutzbeauftragten und die Empfänger hinein. Anzugeben sind auch geplante Übermittlungen in Drittländer und die Speicherdauer. Stand: Oktober 2026. (Quelle: datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_10.pdf)

Nur wenn die Website nicht notwendige Cookies oder ähnliche Techniken nutzt. § 25 Abs. 1 TDDDG verlangt eine Einwilligung für jedes Speichern oder Auslesen von Informationen auf dem Endgerät. Keine Einwilligung braucht es nach § 25 Abs. 2, wenn das für einen ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist. Stand: Oktober 2026. (Quelle: gesetze-im-internet.de/ttdsg/__25.html)

Muss Ihre Website barrierefrei sein?

Barrierefrei sein müssen vor allem Shops und Buchungsstrecken für Verbraucher. Das BFSG gilt nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden. § 2 Nr. 26 BFSG meint damit Dienste über Websites und Apps im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag. Eine reine Informationsseite für Geschäftskunden beschreibt diese Definition nicht. Im Zweifel klärt das eine Anwältin oder ein Anwalt. Stand: Oktober 2026. (Quellen: gesetze-im-internet.de/bfsg/__1.html und gesetze-im-internet.de/bfsg/__2.html)

Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind von der Pflicht ausgenommen. So bestimmt es § 3 Abs. 3 BFSG. Ein Kleinstunternehmen hat nach § 2 Nr. 17 BFSG weniger als zehn Beschäftigte. Zugleich liegt sein Jahresumsatz oder seine Jahresbilanzsumme bei höchstens 2 Millionen Euro. Stand: Oktober 2026. (Quellen: gesetze-im-internet.de/bfsg/__3.html und gesetze-im-internet.de/bfsg/__2.html)

Einige Inhalte sind vom BFSG ausgenommen. § 1 Abs. 4 nennt aufgezeichnete zeitbasierte Medien wie Videos sowie Büro-Dateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden. Ausgenommen sind auch Archive, die danach nicht mehr aktualisiert werden. Dasselbe gilt für Inhalte Dritter, die das Unternehmen weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert. Stand: Oktober 2026. (Quelle: gesetze-im-internet.de/bfsg/__1.html)

Was sollte der Vertrag mit der Webagentur regeln?

Entscheidend ist die Abnahme, wenn die Agentur eine fertige Website schuldet. Dann ist der Vertrag nach § 631 BGB ein Werkvertrag. Nach § 640 Abs. 2 BGB gilt das Werk als abgenommen, wenn die Agentur nach Fertigstellung eine angemessene Frist setzt. Voraussetzung ist, dass Sie die Abnahme in der Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigern. Prüfen Sie die Seite also vor Fristablauf. Stand: Oktober 2026. (Quellen: gesetze-im-internet.de/bgb/__631.html und gesetze-im-internet.de/bgb/__640.html)

Nutzungsrechte an Design, Texten und Code sollten ausdrücklich geregelt sein. Fehlt eine Einzelaufzählung, entscheidet nach § 31 Abs. 5 Urheberrechtsgesetz der Vertragszweck. Davon hängt auch ab, ob das Recht einfach oder ausschließlich ist. Wer die Seite später selbst ändern will, sollte das deshalb ausdrücklich vereinbaren. Stand: Oktober 2026. (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html)

Betreut die Agentur nach dem Start Kontaktformulare, brauchen Sie einen AV-Vertrag. Das folgt aus Art. 28 DSGVO. Die Datenschutzkonferenz nennt die Betreuung von Kontaktformularen und Nutzeranfragen als typisches Beispiel. Stand: Oktober 2026. (Quelle: datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_13.pdf)

US-Werkzeuge in der Website brauchen eine Grundlage für den Datentransfer. Ohne weitere Instrumente geht das nur an Organisationen, die unter dem EU-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert sind. Den Angemessenheitsbeschluss dafür hat die EU-Kommission am 10. Juli 2023 angenommen. Die Zertifizierung ist laut LDI NRW vorab zu prüfen. Stand: Oktober 2026. (Quelle: ldi.nrw.de/angemessenheitsbeschluss-fuer-die-usa)

Worauf sollten Sie im Angebot oder Vertrag achten?

  • Impressum nach § 5 DDG und Datenschutzhinweise nach Art. 13 DSGVO sind Teil der Leistung.
  • Einwilligungslösung nur, wenn nicht notwendige Cookies oder Skripte eingesetzt werden.
  • BFSG-Prüfung, wenn die Seite Verträge mit Verbrauchern anbahnt.
  • Abnahmeverfahren und Frist schriftlich vereinbart.
  • Nutzungsrechte an Design, Texten und Code einzeln aufgezählt.
  • AV-Vertrag, wenn die Agentur Formulare oder Hosting betreut.
  • Liste der eingebundenen Drittanbieter mit Sitzland.

Wer hilft neutral weiter?

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit informiert zum BFSG und nennt die erfassten Produkte und Dienstleistungen. Sie weist auch auf die Ausnahme für Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen hin. Gemeint sind weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Stand: Oktober 2026. (Quelle: bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz_node.html)

Datenschutzaufsicht für Firmen in NRW ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI NRW). Nach eigener Darstellung berät sie auch private Stellen in Datenschutzfragen. Stand: Oktober 2026. (Quelle: ldi.nrw.de/ueber-uns/unsere-aufgaben)

Digitale Angebote fördert das NRW-Programm MID-Digitalisierung mit 50 Prozent, höchstens 15.000 Euro. Gemeint ist die Entwicklung digitaler Produkte und Dienstleistungen durch externe Auftragnehmer. Eine reine Website-Überarbeitung nennt das Programm nicht ausdrücklich. Fragen Sie deshalb vor dem Antrag nach. Stand: Oktober 2026. (Quelle: mittelstand-innovativ-digital.nrw/mid-gutscheine/digitalisierungsgutschein)

Hosting und Serverstandort behandelt Internetanbieter und Hosting für Firmen, die Rechtsgrundlagen IT-Recht für kleine Unternehmen.

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