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Glasfaser und Gigabit in OWL: Ausbaustand und Förderung
Stand:
Gigabit war Ende 2025 für 78,4 Prozent der Unternehmen in NRW verfügbar. Das zeigt der Breitbandatlas der Bundesnetzagentur. Glasfaser bis ins Gebäude (FTTB/H) erreichte 53,1 Prozent. In Ostwestfalen-Lippe lag die Gigabit-Verfügbarkeit für Unternehmen zwischen 61,5 Prozent im Kreis Höxter und 91,2 Prozent im Kreis Paderborn. Die Werte stammen aus der Download-Tabelle „Daten zur Breitbandverfügbarkeit in Deutschland aus dem Breitbandatlas; Stand Ende 2025“ mit Datenstand Festnetz 12.2025 (Quelle: data.bundesnetzagentur.de/Bundesnetzagentur/GIGA/DE/Breitbandatlas/Downloads/bba_12_2025.xlsx; Stand: Oktober 2026).
Worauf sollten Sie im Angebot oder Vertrag achten?
- Ist an Ihrer Adresse laut Breitbandatlas Glasfaser bis ins Gebäude verfügbar oder nur Gigabit über Kabel?
- Welche Up- und Download-Raten sind zugesagt, und messen Sie sie mit der Breitbandmessung nach?
- Verlangt der Vertrag einen Verzicht auf die Kundenschutzrechte für kleine Unternehmen?
- Überschreitet die Erstlaufzeit 24 Monate?
- Läuft Ihr Anschluss noch über Kupfer, und ist ein Wechsel auf Glasfaser möglich?
Wie gut sind die Kreise in OWL mit Gigabit versorgt?
| Kreis / Stadt | Haushalte Gigabit | Haushalte FTTB/H | Unternehmen Gigabit | Unternehmen FTTB/H |
|---|---|---|---|---|
| Bielefeld (kreisfreie Stadt) | 86,9 | 29,3 | 80,0 | 39,0 |
| Kreis Gütersloh | 86,5 | 63,8 | 78,9 | 60,3 |
| Kreis Herford | 84,2 | 79,1 | 75,5 | 69,9 |
| Kreis Höxter | 64,1 | 49,1 | 61,5 | 43,7 |
| Kreis Lippe | 71,7 | 47,0 | 64,8 | 43,8 |
| Kreis Minden-Lübbecke | 87,5 | 76,0 | 81,9 | 73,2 |
| Kreis Paderborn | 95,1 | 92,1 | 91,2 | 88,1 |
| Nordrhein-Westfalen | 85,2 | 50,3 | 78,4 | 53,1 |
| Deutschland | 80,8 | 48,9 | 76,1 | 51,3 |
Gigabit heißt in OWL nicht automatisch Glasfaser. In Bielefeld waren Ende 2025 laut Breitbandatlas 86,9 Prozent der Haushalte gigabitfähig versorgt. Glasfaser bis ins Gebäude hatten aber nur 29,3 Prozent. Kabelnetze (HFC) erreichten dort 78,3 Prozent der Haushalte mit mindestens 1000 Mbit/s. Die Werte zeigen die technische Verfügbarkeit, nicht die gebuchten Anschlüsse. Datenstand Festnetz ist 12.2025 (Quelle: data.bundesnetzagentur.de/Bundesnetzagentur/GIGA/DE/Breitbandatlas/Downloads/bba_12_2025.xlsx; Stand: Oktober 2026).
Wie prüfen Sie die Versorgung an Ihrer Adresse?
Die Versorgung an Ihrer Adresse zeigt der Breitbandatlas. Er wird von der zentralen Informationsstelle des Bundes bei der Bundesnetzagentur betrieben. Laut Gigabit-Grundbuch ist er das zentrale Informationsmedium zur Breitbandversorgung in Festnetz und Mobilfunk. Er ist kostenfrei und wird regelmäßig aktualisiert. Die Karte lässt sich bis auf einen Orts- oder Stadtteil und eine Adresse heranzoomen (Quelle: gigabitgrundbuch.bund.de/GIGA/DE/Breitbandatlas/start.html; Stand: Oktober 2026).
Die tatsächliche Geschwindigkeit Ihres Anschlusses messen Sie mit der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur. Die Desktop-App vergleicht die gemessene mit der vertraglich vereinbarten Datenübertragungsrate. Laut Bundesnetzagentur lässt sich damit gegebenenfalls eine nicht vertragskonforme Leistung nachweisen. Für Mobilfunk gibt es die Mobilfunk-Check App (Quelle: breitbandmessung.de/; Stand: Oktober 2026).
Gibt es ein Recht auf einen Internetanschluss?
Ja, Endnutzer haben ein Recht auf eine Grundversorgung. Nach § 156 Abs. 1 TKG richtet sich der Anspruch gegen Unternehmen, die die Bundesnetzagentur dazu verpflichtet hat. Endnutzer ist nach § 3 Nr. 13 TKG jeder Nutzer, der weder öffentliche Netze betreibt noch öffentliche TK-Dienste erbringt. Das schließt Unternehmen als Kunden ein (Quellen: gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__3.html, gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__156.html; Stand: Oktober 2026).
Zur Grundversorgung gehören Telefonie und ein schneller Internetzugang an einem festen Standort. Das legt § 157 Abs. 2 TKG fest. Mindestens verfügbar sein müssen Sprachkommunikationsdienste und ein schneller Internetzugangsdienst. Eingeschlossen ist der dafür nötige Anschluss an ein öffentliches Netz (Quelle: gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__157.html; Stand: Oktober 2026).
Die Grundversorgung ist kein Gigabit-Anspruch. § 2 der TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV) legt die Mindestwerte fest. Im Download sind es mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde, im Upload mindestens 5,0 Megabit pro Sekunde. Die Latenz darf höchstens 150,0 Millisekunden betragen (Quelle: gesetze-im-internet.de/tkmv/__2.html; Stand: Oktober 2026).
Was bedeutet die Kupfer-Glas-Migration für Firmen?
Das Kupfernetz soll später kontrolliert abgeschaltet werden. Die Bundesnetzagentur beschreibt den Übergang von Kupfer- auf Glasfasernetze als Kupfer-Glas-Migration. Vielfach findet der Wechsel schon freiwillig statt. Später soll es eine regulatorisch kontrollierte Außerbetriebnahme des Kupfernetzes geben, die die Bundesnetzagentur vorbereitet. Wer DSL über Kupfer nutzt, sollte bei Vertragsverlängerungen die Glasfaser-Verfügbarkeit prüfen (Quelle: bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Kupfer-Glas/start.html; Stand: Oktober 2026).
Wer hilft beim Glasfaserausbau?
Erster Ansprechpartner des Bundes ist das Gigabitbüro des Bundes. Es versteht sich als Anlaufstelle für Kommunen, Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen beim Ausbau digitaler Infrastrukturen. Sein Schulungsangebot zum Glasfaser- und Mobilfunkausbau ist für alle Teilnehmenden kostenfrei (Quelle: gigabitbuero.de/; Stand: Oktober 2026).
In NRW ist das Wirtschaftsministerium Kompetenzzentrum für den Breitbandausbau. So steht es in der Übersicht des Gigabitbüros. Zuständig ist im Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie (MWIKE) das Referat Grundsatzfragen Digitale Infrastruktur. Es ist erreichbar unter [email protected] (Quelle: gigabitbuero.de/thema/kompetenzzentren-der-laender/; Stand: Oktober 2026).
Seit dem 18. September 2026 ist die Bürgerwebseite „Schnell ins Netz“ vollständig verfügbar. Sie stammt vom Gigabitbüro und vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Sie gibt praxisnahe Hinweise auf dem Weg zum schnellen Anschluss (Quelle: gigabitbuero.de/artikel/schnell-ins-netz-ab-sofort-in-vollem-umfang-verfuegbar/; Stand: Oktober 2026).
Welche Vertragsrechte haben Firmen beim Anschluss?
Kleine Firmen haben beim Anschluss mehrere Verbraucherrechte. § 71 Abs. 3 TKG erstreckt sie auf Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen, sofern diese nicht ausdrücklich verzichtet haben. Dazu gehören die Entstörungsregeln nach § 58 TKG (Quelle: gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__71.html; Stand: Oktober 2026).
Die Erstlaufzeit darf für Verbraucher höchstens 24 Monate betragen. Das regelt § 56 Abs. 1 TKG; über § 71 Abs. 3 gilt das auch für kleine Firmen. Einzelheiten stehen auf der Seite Telefonie und TK-Dienste für Firmen (Quelle: gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__56.html; Stand: Oktober 2026).
Telefonanlagen und Router für den neuen Anschluss behandelt TK-Anlagen und Endgeräte beschaffen.
Quellen dieser Seite (13)
Jeder Absatz nennt seine Quelle direkt im Text. Hier alle Quellen nach Anbieter:
- breitbandmessung.de breitbandmessung.de/
- bundesnetzagentur.de www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Kupfer-Glas/start.html
- data.bundesnetzagentur.de data.bundesnetzagentur.de/Bundesnetzagentur/GIGA/DE/Breitbandatlas/Downloads/bba_12_2025.xlsx
- gesetze-im-internet.de www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__3.html www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__156.html www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__157.html www.gesetze-im-internet.de/tkmv/__2.html www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__71.html www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__56.html
- gigabitbuero.de gigabitbuero.de/ gigabitbuero.de/thema/kompetenzzentren-der-laender/ gigabitbuero.de/artikel/schnell-ins-netz-ab-sofort-in-vollem-umfang-verfuegbar/
- gigabitgrundbuch.bund.de gigabitgrundbuch.bund.de/GIGA/DE/Breitbandatlas/start.html