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Telekommunikation · Dienstleistungen

Telefonie und TK-Dienste für Firmen: All-IP, Cloud-Telefonie, Sicherheit

Stand:

Kleine Firmen genießen bei Telefonverträgen mehrere Rechte, die sonst nur Verbraucher haben. Grundlage ist § 71 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG). Er erstreckt unter anderem die Höchstlaufzeit nach § 56 Abs. 1 und die Entstörung nach § 58 auf Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen. Dasselbe gilt für Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Ausgenommen sind Fälle, in denen diese dem Verzicht ausdrücklich zugestimmt haben (Quelle: gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__71.html; Stand: Oktober 2026).

Worauf sollten Sie im Angebot oder Vertrag achten?

  • Verlangt der Vertrag, dass Sie auf den Kundenschutz nach § 71 Abs. 3 TKG verzichten?
  • Welche Erstlaufzeit gilt, und wird ein Vertrag mit höchstens zwölf Monaten angeboten?
  • Funktioniert der Notruf auch bei Ausfall der Telefonanlage?
  • Werden VoIP-Daten außerhalb Ihres Netzes verschlüsselt?
  • Sind alle vereinbarten Leistungen schriftlich festgehalten?
  • Ist die Mitnahme Ihrer Rufnummern beim Wechsel geregelt?

Wie lange darf ein Telefonvertrag laufen?

Für Verbraucher und kleine Firmen darf die Erstlaufzeit höchstens 24 Monate betragen. Das regelt § 56 Abs. 1 TKG für Verträge mit Verbrauchern über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste. Der Anbieter muss vor Vertragsschluss auch einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten. Über § 71 Abs. 3 TKG gilt das auch für Kleinst- und kleine Unternehmen ohne ausdrücklichen Verzicht. Verlängert sich ein Vertrag danach stillschweigend, gilt § 56 Abs. 3 TKG. Dann kann jeder Endnutzer jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen, auch ein größeres Unternehmen (Quelle: gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__56.html; Stand: Oktober 2026).

Was gilt, wenn Telefon oder Internet ausfällt?

Gegenüber Verbrauchern und kleinen Firmen muss der Anbieter Störungen unverzüglich und kostenlos beseitigen. Das regelt § 58 TKG für Verbraucher, über § 71 Abs. 3 TKG auch für Kleinst- und kleine Unternehmen. Ist die Störung nach zwei Kalendertagen nicht behoben, gibt es eine Entschädigung je Tag des vollständigen Ausfalls. Am dritten und vierten Tag sind es 5 Euro oder 10 Prozent des Monatsentgelts. Ab dem fünften Tag sind es 10 Euro oder 20 Prozent, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ausgenommen sind unter anderem selbst zu vertretende Störungen und höhere Gewalt (Quelle: gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__58.html; Stand: Oktober 2026).

Können Sie Ihre Firmennummer zum neuen Anbieter mitnehmen?

Ja, Sie können Ihre Rufnummer auf Antrag behalten. Das regelt § 59 Abs. 5 TKG für Anbieter nummerngebundener Telefondienste. Geografisch gebundene Rufnummern lassen sich an einem bestimmten Standort mitnehmen. Nach § 59 Abs. 6 TKG ist der Antrag bis zu einem Monat nach Vertragsende möglich. Die Aktivierung erfolgt am vereinbarten Tag, spätestens am folgenden Arbeitstag. Bei Verzögerung kann der Endnutzer vom verantwortlichen Anbieter 10 Euro je Tag verlangen (Quelle: gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__59.html; Stand: Oktober 2026).

Funktioniert der Notruf über VoIP und Cloud-Telefonie?

Die Anbieter müssen den Notruf über 112 und 110 unentgeltlich ermöglichen. Das regelt § 164 Abs. 1 TKG für öffentlich zugängliche nummerngebundene Telefondienste. Dabei werden die Rufnummer und die Daten zur Standortermittlung an die Notrufabfragestelle übermittelt. Die Vorschrift richtet sich an Diensteanbieter und an Netzbetreiber, über deren Netze Notrufe laufen. Ob der Notruf aus Ihrer eigenen Anlage funktioniert, sollten Sie bei Anbieter und Einrichter erfragen (Quelle: gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__164.html; Stand: Oktober 2026).

Notrufe sollen auch bei Ausfall der eigenen Telefonanlage möglich sein. Das empfiehlt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im Baustein NET.4.1 „TK-Anlagen“ (NET.4.1.A15). Die Notrufmöglichkeiten sollen von allen Räumen aus auf kurzen Wegen erreichbar sein. Bei erhöhtem Schutzbedarf schlägt der Baustein einen redundanten Anschluss vor. Für IP-basierte Anlagen nennt er einen zusätzlichen PSTN-Anschluss (NET.4.1.A19) (Quelle: bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Grundschutz/IT-GS-Kompendium_Einzel_PDFs_2023/09_NET_Netze_und_Kommunikation/NET_4_1_TK_Anlagen_Edition_2023.pdf; Stand: Oktober 2026).

Wie sicher muss VoIP-Telefonie sein?

Das BSI nennt für VoIP klare Basis-Anforderungen im Baustein NET.4.2 „VoIP“ (Edition 2023). Nicht benötigte Funktionen der Endgeräte müssen deaktiviert werden (NET.4.2.A3). Direkte Verbindungen aus unsicheren Netzen auf die VoIP-Komponenten sind zu verhindern (NET.4.2.A4). Default-Konfigurationen müssen vor dem Betrieb angepasst werden (NET.4.2.A5). VoIP-Datenpakete, die das gesicherte LAN verlassen, sollen geschützt werden (NET.4.2.A8). Diese Punkte sind gute Fragen an einen Einrichter (Quelle: bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Grundschutz/IT-GS-Kompendium_Einzel_PDFs_2023/09_NET_Netze_und_Kommunikation/NET_4_2_VoIP_Edition_2023.pdf; Stand: Oktober 2026).

TK-Anbieter müssen das Fernmeldegeheimnis und personenbezogene Daten technisch schützen. Das regelt § 165 Abs. 1 TKG für alle, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Sie haben angemessene technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Bei der Anbieterwahl ist das ein Anlass, nach den Sicherheitsmaßnahmen zu fragen (Quelle: gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__165.html; Stand: Oktober 2026).

Was sollte im Vertrag mit dem TK-Anbieter stehen?

Alle vereinbarten Leistungen sollten eindeutig schriftlich festgehalten sein. Das verlangt das BSI im Baustein NET.4.1 als Basis-Anforderung (NET.4.1.A2). Bei der Anbieterwahl sind Anforderungen an die Anlage, die Sicherheitsrichtlinie sowie Vertrag und Kosten zu berücksichtigen. Vor Beschaffung oder Erweiterung soll eine Anforderungsanalyse stattfinden (NET.4.1.A1). Sie legt Funktionen, Verbindungen, Anschlüsse sowie Support- und Wartungsverträge fest (Quelle: bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Grundschutz/IT-GS-Kompendium_Einzel_PDFs_2023/09_NET_Netze_und_Kommunikation/NET_4_1_TK_Anlagen_Edition_2023.pdf; Stand: Oktober 2026).

Wer hilft bei Streit mit dem Anbieter?

Bei Streit hilft die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur. Nach § 68 TKG kann jeder Endnutzer sie per Antrag anrufen. Voraussetzung ist ein Streit mit einem Netzbetreiber oder Anbieter über bestimmte Kundenschutzregeln. Dazu gehören die §§ 54 bis 67 TKG, etwa Vertragslaufzeit, Entstörung und Anbieterwechsel (Quelle: gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__68.html; Stand: Oktober 2026).

Die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld informiert zu IT-Sicherheit und NIS-2. Auf ihrer Digitalisierungsseite stehen auch Schutzmaßnahmen gegen Angriffe auf kleine und mittlere Unternehmen. Dort nennt sie einen Ansprechpartner im Referat Innovation, Technologie (Quelle: ihk.de/ostwestfalen/beratung-und-service/digitalisierung; Stand: Oktober 2026).

Den Kauf von Telefonanlagen und Endgeräten beschreibt die Seite TK-Anlagen und Endgeräte beschaffen. Den Glasfaseranschluss behandelt Glasfaser und Gigabit in OWL.

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